Die Beschäftigung von Zwangsarbeitern sowie von Kriegs- und Strafgefangenen in einem Rüstungsbetrieb führt nicht zum Ausschluss von einer Ausgleichsleistung, wenn sie im Unternehmen anständig behandelt wurden
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass in der Beschäftigung von Zwangsarbeitern sowie von Kriegs- und Strafgefangenen während des Zweiten Weltkriegs bei anständiger Behandlung noch kein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit liegt und dass darin auch kein schwerwiegender Missbrauch der Stellung oder ein erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems zu sehen ist.
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