Beendigung des Beamtenverhältnisses bei Kindesmissbrauch
Sexueller Missbrauch eines Kindes (§ 176 Abs. 1 StGB) durch einen Beamten ist ein besonders schweres Dienstvergehen, das in der Regel die disziplinare Höchstmaßnahme (Entfernung aus dem Dienst bzw. Aberkennung des Ruhegehalts) rechtfertigt. Das hat heute das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig im Fall eines Justizvollzugsbeamten entschieden.
Maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung einer Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. ... weiter lesen »
