Unwesentliche Verfahrensfehler stehen einer Disziplinarmaßnahme nicht entgegen
Wird der Personalrat an einem behördlichen Disziplinarverfahren gegen einen Beamten ohne die nach Landesrecht ausnahmsweise erforderliche Zustimmung des Beamten beteiligt, so hindert dies die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nicht in jedem Fall. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Gegen den beklagten Beamten hatte der Dienstherr ein Disziplinarverfahren u.a. wegen des Besitzes von kinderpornografischem Material eingeleitet. Nach schleswig-holsteinischem ... weiter lesen »
